5 K 5456/00 U•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-08-10, 5 K 5456/00 U
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-08-10, 5 K 5456/00 U
5 K 5456/00 USteuergericht10.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 5 K 5456/00 U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-10
Aktenzeichen: 5 K 5456/00 U
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0810.5K5456.00U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1996, jeweils vom 29.03.2000, wird die Umsatzsteuer 1994 auf 3.539.922,80 DM (1.809.933,79 EUR) und die Umsatzsteuer 1996 auf 826.889,50 DM (422.781,89 EUR) festgesetzt; die Umsatzsteuerbescheide 1995
und 1997 vom 29.03.2000 werden aufgehoben.
Die bis zum 09.08.2005 entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 40% und der Beklagte zu 60%; die danach entstandenen Kosten trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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