11 Ko 1910/05 GK•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-08-26, 11 Ko 1910/05 GK
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-08-26, 11 Ko 1910/05 GK
11 Ko 1910/05 GKSteuergericht26.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 11 Ko 1910/05 GK — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-26
Aktenzeichen: 11 Ko 1910/05 GK
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0826.11KO1910.05GK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf Grund der Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz im Verfahren 11 K 838/02 E wird angeordnet, dass die Erinnerungsführerin keine Vollstreckung aus der Rechnung der Gerichtskasse vom 29.12.2004 zu dulden hat, bis ihr diese Rechnung und ggf. eine Mahnung bekannt gegeben worden sind.
Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Gerichtskostengesetz (GKG) gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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