Finanzgericht Düsseldorf, 2005-08-26, 11 Ko 1910/05 GK

11 Ko 1910/05 GKSteuergericht26.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 11 Ko 1910/05 GK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-26

Aktenzeichen: 11 Ko 1910/05 GK

ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0826.11KO1910.05GK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Auf Grund der Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz im Verfahren 11 K 838/02 E wird angeordnet, dass die Erinnerungsführerin keine Vollstreckung aus der Rechnung der Gerichtskasse vom 29.12.2004 zu dulden hat, bis ihr diese Rechnung und ggf. eine Mahnung bekannt gegeben worden sind.

Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Gerichtskostengesetz (GKG) gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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