Finanzgericht Düsseldorf, 2005-09-30, 8 K 1614/02 E

8 K 1614/02 ESteuergericht30.09.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 8 K 1614/02 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-30

Aktenzeichen: 8 K 1614/02 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0930.8K1614.02E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 24. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2002 wird die Einkommensteuer 2002 auf 16.780,60 Euro (entspricht 32.820 DM) herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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