6 K 6832/03 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-11-08, 6 K 6832/03 F
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-11-08, 6 K 6832/03 F
6 K 6832/03 FSteuergericht08.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 6832/03 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-08
Aktenzeichen: 6 K 6832/03 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:1108.6K6832.03F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2003 und des Bescheides vom 24.06.2003 über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (KStG n.F.) wird der Endbestand des ungemildert belasteten Teilbetrages (EK 40) nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 mit 356.421 DM festgestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 20 v.H. und der Beklagte zu 80 v.H.
Die Revision wird zugelassen.
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