Finanzgericht Düsseldorf, 2005-12-19, 8 K 383/02 E

8 K 383/02 ESteuergericht19.12.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 8 K 383/02 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-19

Aktenzeichen: 8 K 383/02 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:1219.8K383.02E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 24. April 2003 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 1999 unter Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages gemäß § 32 c EStG i. H. v. 3.231 DM auf 105.037 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

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