8 K 383/02 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-12-19, 8 K 383/02 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-12-19, 8 K 383/02 E
8 K 383/02 ESteuergericht19.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 8 K 383/02 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-19
Aktenzeichen: 8 K 383/02 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:1219.8K383.02E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 24. April 2003 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 1999 unter Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages gemäß § 32 c EStG i. H. v. 3.231 DM auf 105.037 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
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