17 K 192/02 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-09-19, 17 K 192/02 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-09-19, 17 K 192/02 E
17 K 192/02 ESteuergericht19.09.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 17 K 192/02 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-19
Aktenzeichen: 17 K 192/02 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:0919.17K192.02E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2001 werden die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 vom 18.09.2001 dahingehend abgeändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks A anstelle der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auf das Gebäude von 25 v.H. solche von 40 v.H. sowie anstatt der linearen Abschreibung von 2 v.H. die Restwertabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz in Ansatz gebracht werden. Die Berechnung der Steuerfestsetzung wird auf den Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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