11 K 3205/05 G,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-10-26, 11 K 3205/05 G,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-10-26, 11 K 3205/05 G,F
11 K 3205/05 G,FSteuergericht26.10.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 3205/05 G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-26
Aktenzeichen: 11 K 3205/05 G,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:1026.11K3205.05G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995 und 1996 vom 03.08.2004 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.03.2005 sowie der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2005 werden dahingehend abgeändert, dass der laufende Gewinn um die Zinserlöse in Höhe von 148.500 DM im Jahr 1995 und 115.980 DM im Jahr 1996, unter Hinzurechnung der jeweils anteilig aufzulösenden Gewerbesteuerrückstellungen, vermindert festgestellt wird.
Die Neuberechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 1995 und 1996 vom 03.08.2004 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.05.2005 sowie der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2005 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 64 %, der Beklagte zu 36 %, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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