5 K 3447/04 U•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-11-09, 5 K 3447/04 U
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-11-09, 5 K 3447/04 U
5 K 3447/04 USteuergericht09.11.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 5 K 3447/04 U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-09
Aktenzeichen: 5 K 3447/04 U
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:1109.5K3447.04U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 1.7.1999 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf "..." EUR (= "..." DM) herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens haben - soweit diese bis zum 18.3.2004 entstanden sind - der Kläger zu 27,1 v.H. und das beklagte Finanzamt zu 72,9 v.H. zu tragen. Die ab dem 19.4.2004 entstandenen Kosten hat das beklagte Finanzamt alleine zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert wird bis zum 18.3.2004 auf 2.311,- EUR (= 4.521,- DM) und ab dem 19.3.2004 auf 1.555,- EUR (= 3.041,- DM) festgesetzt.
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