7 K 1350/05 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-11-22, 7 K 1350/05 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-11-22, 7 K 1350/05 E
7 K 1350/05 ESteuergericht22.11.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 7 K 1350/05 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-22
Aktenzeichen: 7 K 1350/05 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:1122.7K1350.05E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom 11.6.2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung werden dahingehend geändert, dass die 2001 erbrachten Aufwendungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und die damit zusammenhängenden Schuldzinsen anteilig wie erklärt als nachträgliche Anschaffungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 12 v.H. und der Beklagte zu 88 v.H.
Die Revision wird zugelassen.
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