Finanzgericht Düsseldorf, 2006-11-24, 1 K 530/03 U

1 K 530/03 USteuergericht24.11.2006

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 1 K 530/03 U — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-24

Aktenzeichen: 1 K 530/03 U

ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:1124.1K530.03U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 17.09.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2003 wird der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuerfestsetzungen 1978 bis 1987 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 15.01.2004 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf 23,81 EUR (1978), 104,80 EUR (1979) 0.- EUR (1980 und 1982 bis 1985), 79,86 EUR (1981), 237,17 EUR (1986) und 149,27 EUR (1987) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 18.01.2004 werden dem Kläger zu 88 % und dem Beklagten zu 12 % und für die Zeit danach dem Kläger zu 11 % und dem Beklagten zu 89 % auferlegt.

Der Streitwert wird bis zum 18.01.2004 auf 40.062.- EUR und für die Zeit danach auf 5.551.- EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

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