15 K 637/04 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-11-30, 15 K 637/04 F
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-11-30, 15 K 637/04 F
15 K 637/04 FSteuergericht30.11.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 15 K 637/04 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-30
Aktenzeichen: 15 K 637/04 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:1130.15K637.04F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1990 mit 19.983.856,05 DM (10.217.583,86 EUR), auf den 31.12.1991 mit 23.572.104,19 DM (12.052.225,50 EUR), auf den 31.12.1992 mit 27.217.624,65 DM (13.916.150,51 EUR) und auf den 31.12.1993 mit 31.273.219,04 DM (15.989.742,99 EUR) gesondert festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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