Finanzgericht Düsseldorf, 2007-05-22, 3 K 1200/04 F

3 K 1200/04 FSteuergericht22.05.2007

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 3 K 1200/04 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-22

Aktenzeichen: 3 K 1200/04 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:0522.3K1200.04F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, auf den 31.12.1994 einen verbleibendenden vortragsfähigen Verlust von 35.427 DM, auf den 31.12.1995 einen verbleibenden vortragsfähigen Verlust von 90.240 DM und auf den 31.12.1996 einen verbleibenden vortragsfähigen Verlust von 90.240 DM gesondert festzustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

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