6 K 6462/04 K,G,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2007-06-19, 6 K 6462/04 K,G,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2007-06-19, 6 K 6462/04 K,G,F
6 K 6462/04 K,G,FSteuergericht19.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 6462/04 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-19
Aktenzeichen: 6 K 6462/04 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:0619.6K6462.04K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2000, des Gewerbesteuermessbescheids 2000 und der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 bis 2000, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29.10.2004 werden
- die Einkommensbeträge gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG a. F. unter Ansatz folgender verdeckter Gewinnausschüttungen festgestellt und für diese Beträge auch die Ausschüttungsbelastung hergestellt:
1998 – 21.865,00 DM (bisher 48.414,00 DM),
1999 – 17.835,00 DM (bisher 34.911,00 DM),
2000 – 30.930,00 DM (bisher 50.906,00 DM);
Das Einkommen und die Körperschaftsteuerminderungs- und -erhöhungsbeträge werden entsprechend festgestellt;
-
der Gewerbesteuermessbetrag 2000 entsprechend geändert;
-
die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 bis 2000 entsprechend geändert.
Die Berechnung der festgesetzten bzw. festgestellten Beträge wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 52 v. H. und der Beklagte zu 48 v. H.
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