4 K 2880/03 Erb•Finanzgericht Düsseldorf, 2007-07-25, 4 K 2880/03 Erb
Finanzgericht Düsseldorf, 2007-07-25, 4 K 2880/03 Erb
4 K 2880/03 ErbSteuergericht25.07.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 2880/03 Erb — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-25
Aktenzeichen: 4 K 2880/03 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:0725.4K2880.03ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 21. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2003 wird dahingehend geändert, daß die Werte der Nießbrauchsrechte an den der Klägerin verbliebenen Anteilen an der A GmbH mit 616.605,75 DM, an der B GmbH mit 547,46 DM und an der C GmbH mit 109.483,29 DM anzusetzen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 70 v. H. der Beklagte und zu 30 v. H. die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
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