Finanzgericht Düsseldorf, 2007-08-09, 16 K 840/05 F

16 K 840/05 FSteuergericht09.08.2007

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 16 K 840/05 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-09

Aktenzeichen: 16 K 840/05 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:0809.16K840.05F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vom 21. Mai 2003 bzw. vom 3. November 2004 (Bescheiddatum Kläger bzw. Beigeladener) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2005 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Werbungskosten in Höhe von insgesamt (Haupt- und Ergänzungsbereich) 380.974 DM berücksichtigt werden. Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

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