14 K 5328/05 Kg•Finanzgericht Düsseldorf, 2007-08-23, 14 K 5328/05 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, 2007-08-23, 14 K 5328/05 Kg
14 K 5328/05 KgSteuergericht23.08.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 5328/05 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-23
Aktenzeichen: 14 K 5328/05 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:0823.14K5328.05KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 17.08.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2005 wird der Beklagte verpflichtet, Kindergeld für das Kind B, geboren am 24.09.1984, für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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