11 K 3182/05 Gr,BG•Finanzgericht Düsseldorf, 2008-01-24, 11 K 3182/05 Gr,BG
Finanzgericht Düsseldorf, 2008-01-24, 11 K 3182/05 Gr,BG
11 K 3182/05 Gr,BGSteuergericht24.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 3182/05 Gr,BG — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-24
Aktenzeichen: 11 K 3182/05 Gr,BG
ECLI: ECLI:DE:FGD:2008:0124.11K3182.05GR.BG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Einheitswertänderungsbescheid vom 18. Oktober 2006 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Verfahrenskosten bis zur Bekanntgabe des Einheitswertänderungsbescheides und des geänderten Grundsteuermessbescheides vom 18. Oktober 2006 tragen die Kläger. Die ab Bekanntgabe der beiden Änderungsbescheide entstandenen Verfahrenskosten tragen die Kläger und der Beklagte zu je 50 vom Hundert.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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