4 K 2226/08 Erb•Finanzgericht Düsseldorf, 2008-11-14, 4 K 2226/08 Erb
Finanzgericht Düsseldorf, 2008-11-14, 4 K 2226/08 Erb
4 K 2226/08 ErbSteuergericht14.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 2226/08 Erb — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-14
Aktenzeichen: 4 K 2226/08 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGD:2008:1114.4K2226.08ERB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Sind die Art. 39 und 43 EG sowie die Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Schenkungsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 1.100 Euro vorsieht, während bei der Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 Euro gewährt würde, wenn der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte?
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