4 K 2103/08 Erb•Finanzgericht Düsseldorf, 2009-01-07, 4 K 2103/08 Erb
Finanzgericht Düsseldorf, 2009-01-07, 4 K 2103/08 Erb
4 K 2103/08 ErbSteuergericht07.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 2103/08 Erb — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-07
Aktenzeichen: 4 K 2103/08 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:0107.4K2103.08ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 21.11.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2008 wird der Beklagte verpflichtet, den Schenkungsteuerbescheid vom 02.01.2006 zu ändern und hierbei bei dem Wert des Erwerbs eine Herausgabe des Geschenks i. H. v. 87.608,63 EUR zu berücksichtigen.
Die Berechnung der Schenkungsteuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 41 v. H. und der Beklagte zu 59 v. H.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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