16 V 896/09 A(E,AO)•Finanzgericht Düsseldorf, 2009-06-02, 16 V 896/09 A(E,AO)
Finanzgericht Düsseldorf, 2009-06-02, 16 V 896/09 A(E,AO)
16 V 896/09 A(E,AO)Steuergericht02.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 16 V 896/09 A(E,AO) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-02
Aktenzeichen: 16 V 896/09 A(E,AO)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:0602.16V896.09A.E.AO.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2005 vom 24. Februar 2009 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsent¬scheidung in Höhe des Differenzbetrages aufgehoben, der sich bei voller Be¬rücksichtigung des Spendenabzugs in Höhe von 11.044 EUR als Sonderausgabe gegenüber der festgesetzten Steuer ergibt. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird dem Antragsgegner übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
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