Finanzgericht Düsseldorf, 2009-06-10, 4 K 1770/08 Z

4 K 1770/08 ZSteuergericht10.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1770/08 Z — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-10

Aktenzeichen: 4 K 1770/08 Z

ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:0610.4K1770.08Z.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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