10 K 809/07 Kg•Finanzgericht Düsseldorf, 2009-07-21, 10 K 809/07 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, 2009-07-21, 10 K 809/07 Kg
10 K 809/07 KgSteuergericht21.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 10 K 809/07 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-21
Aktenzeichen: 10 K 809/07 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:0721.10K809.07KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Das Verfahren wegen des Kindergeldes für die Zeiträume von Oktober 2004 bis
April 2005 und ab September 2005 wird eingestellt.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.9.2006 in der Fassung des Änderungsbe¬scheides vom 18.10.2006 und der Einspruchsentscheidung vom 30.1.2007 wird hinsichtlich der Aufhebung der Festsetzung und der Rückforderung von Kinder¬geld für die Zeiträume von Juni bis September 2004 und von Juli bis August 2005
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 80 v.H. und die Beklagte
zu 20 v.H.
Die Revision wird zugelassen.
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