Finanzgericht Düsseldorf, 2009-07-22, 4 K 1400/09 Z

4 K 1400/09 ZSteuergericht22.07.2009

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1400/09 Z — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-22

Aktenzeichen: 4 K 1400/09 Z

ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:0722.4K1400.09Z.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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