15 K 4679/08 Kg•Finanzgericht Düsseldorf, 2009-09-30, 15 K 4679/08 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, 2009-09-30, 15 K 4679/08 Kg
15 K 4679/08 KgSteuergericht30.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 15 K 4679/08 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-30
Aktenzeichen: 15 K 4679/08 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:0930.15K4679.08KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 15.09.2008 über die Aufhebung des Kindergeldes ab Januar 2008 und der Bescheid vom 15.09.2008 über die Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Januar bis August 2008 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2008 werden aufgehoben, soweit das Kindergeld für die Monate Januar bis Juli 2008 aufgehoben und zurückgefordert wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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