Finanzgericht Düsseldorf, 2009-10-14, 3 Ko 439/09 KF

3 Ko 439/09 KFSteuergericht14.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 3 Ko 439/09 KF — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-14

Aktenzeichen: 3 Ko 439/09 KF

ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:1014.3KO439.09KF.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegner trägt der Erinnerungsführer. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

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