4 K 1922/09 Z,EU•Finanzgericht Düsseldorf, 2009-12-09, 4 K 1922/09 Z,EU
Finanzgericht Düsseldorf, 2009-12-09, 4 K 1922/09 Z,EU
4 K 1922/09 Z,EUSteuergericht09.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1922/09 Z,EU — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-09
Aktenzeichen: 4 K 1922/09 Z,EU
ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:1209.4K1922.09Z.EU.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 22.11.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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