4 K 2677/09 Z•Finanzgericht Düsseldorf, 2010-02-10, 4 K 2677/09 Z
Finanzgericht Düsseldorf, 2010-02-10, 4 K 2677/09 Z
4 K 2677/09 ZSteuergericht10.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 2677/09 Z — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-10
Aktenzeichen: 4 K 2677/09 Z
ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:0210.4K2677.09Z.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Juli 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2009 wird insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Anlagen 9 und 10 zum Prüfungsbericht vom 3. Januar 2008 Zoll nacherhoben worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 94 v.H. und der Beklagte zu 6 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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