4 K 1595/09 Z•Finanzgericht Düsseldorf, 2010-02-24, 4 K 1595/09 Z
Finanzgericht Düsseldorf, 2010-02-24, 4 K 1595/09 Z
4 K 1595/09 ZSteuergericht24.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1595/09 Z — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-24
Aktenzeichen: 4 K 1595/09 Z
ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:0224.4K1595.09Z.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Einfuhrabgabenbescheide vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009 werden aufgehoben, soweit die Einfuhrabgaben nicht mit den Bescheiden vom 2. Februar 2010 erlassen worden sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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