4 K 2615/09 VBr•Finanzgericht Düsseldorf, 2010-04-07, 4 K 2615/09 VBr
Finanzgericht Düsseldorf, 2010-04-07, 4 K 2615/09 VBr
4 K 2615/09 VBrSteuergericht07.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 2615/09 VBr — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-07
Aktenzeichen: 4 K 2615/09 VBr
ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:0407.4K2615.09VBR.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Unterabs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 279/1) sowie in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 290/1) dahin auszulegen, dass eine als „malt beer base" bezeichnete Ware mit einem Alkoholgehalt von etwa 14 % vol., die aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden, in die Position 2208 einzureihen ist?
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