Finanzgericht Düsseldorf, 2010-05-12, 15 Ko 4622/09 KF

15 Ko 4622/09 KFSteuergericht12.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 15 Ko 4622/09 KF — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-12

Aktenzeichen: 15 Ko 4622/09 KF

ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:0512.15KO4622.09KF.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

  1. Der Beschluss des Urkundsbeamten vom 27.11.2009 über die vom Beklagten zu erstattenden Kosten wird dahingehend geändert, dass der bislang einheitlich zugunsten aller Kläger festgesetzte Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 105.726,97 EUR nunmehr abweichend für jeden einzelnen Kläger in folgender Höhe festgesetzt wird:

Erinnerungsführer zu 1): 63.171,86 EUR

Erinnerungsführer zu 2): 20.859,93 EUR

Erinnerungsführer zu 3): 20.859,93 EUR

Erinnerungsführerin zu 4): 835,25 EUR

Summe der Einzelansprüche: 105.726,97 EUR

  1. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

  3. Die (außergerichtlichen) Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer zu 87,72% und der Erinnerungsgegner zu 12,28%.

  4. Der Streitwert wird auf 40.726,58 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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