15 Ko 4622/09 KF•Finanzgericht Düsseldorf, 2010-05-12, 15 Ko 4622/09 KF
Finanzgericht Düsseldorf, 2010-05-12, 15 Ko 4622/09 KF
15 Ko 4622/09 KFSteuergericht12.05.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 15 Ko 4622/09 KF — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-12
Aktenzeichen: 15 Ko 4622/09 KF
ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:0512.15KO4622.09KF.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
- Der Beschluss des Urkundsbeamten vom 27.11.2009 über die vom Beklagten zu erstattenden Kosten wird dahingehend geändert, dass der bislang einheitlich zugunsten aller Kläger festgesetzte Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 105.726,97 EUR nunmehr abweichend für jeden einzelnen Kläger in folgender Höhe festgesetzt wird:
Erinnerungsführer zu 1): 63.171,86 EUR
Erinnerungsführer zu 2): 20.859,93 EUR
Erinnerungsführer zu 3): 20.859,93 EUR
Erinnerungsführerin zu 4): 835,25 EUR
Summe der Einzelansprüche: 105.726,97 EUR
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Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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Die (außergerichtlichen) Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer zu 87,72% und der Erinnerungsgegner zu 12,28%.
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Der Streitwert wird auf 40.726,58 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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