Finanzgericht Düsseldorf, 2010-05-14, 13 V 295/10 A (E,L)

13 V 295/10 A (E,L)Steuergericht14.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 13 V 295/10 A (E,L) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-14

Aktenzeichen: 13 V 295/10 A (E,L)

ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:0514.13V295.10A.E.L.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2002 vom 26.11.2009 wird hinsichtlich der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags und die Vollziehung des Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids für 2004 und 2005 vom 16.11.2009 hinsichtlich der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags in voller Höhe ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über die Einsprüche mit Rückwirkung ab Fälligkeit ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

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