15 K 4281/08 E,G,Zerl•Finanzgericht Düsseldorf, 2010-06-30, 15 K 4281/08 E,G,Zerl
Finanzgericht Düsseldorf, 2010-06-30, 15 K 4281/08 E,G,Zerl
15 K 4281/08 E,G,ZerlSteuergericht30.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 15 K 4281/08 E,G,Zerl — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-30
Aktenzeichen: 15 K 4281/08 E,G,Zerl
ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:0630.15K4281.08E.G.ZER.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 2005, der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 sowie der Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2005, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2008 werden mit der Maßgabe abgeändert, dass die für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2001 erstatteten Umsatzsteuerbeträge nebst Zinsen nicht als Betriebseinnahmen des Veranlagungszeitraums 2005 erfasst werden. Die Berechnung wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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