5 V 2191/10 A(U)•Finanzgericht Düsseldorf, 2010-08-30, 5 V 2191/10 A(U)
Finanzgericht Düsseldorf, 2010-08-30, 5 V 2191/10 A(U)
5 V 2191/10 A(U)Steuergericht30.08.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 5 V 2191/10 A(U) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-30
Aktenzeichen: 5 V 2191/10 A(U)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:0830.5V2191.10A.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
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