13 K 4432/08 AO•Finanzgericht Düsseldorf, 2010-12-07, 13 K 4432/08 AO
Finanzgericht Düsseldorf, 2010-12-07, 13 K 4432/08 AO
13 K 4432/08 AOSteuergericht07.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 13 K 4432/08 AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-07
Aktenzeichen: 13 K 4432/08 AO
ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:1207.13K4432.08AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 1) ihr Wahlrecht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 bei Einbringung der Anteile an der EA GmbH in ihrer Eröffnungsbilanz dahingehend ausgeübt hat, dass diese mit dem Buchwert (Anschaffungskosten des Einbringenden EA) und damit mit 534.044,37 Euro angesetzt werden.
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Die vom Kläger zu 2) angefochtene Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2000 wird dahingehend geändert, dass kein Gewinn gem. § 17 EStG wegen der Einbringung der Anteile an der EA GmbH in die A Vermögensverwaltung GmbH anzusetzen ist.
Die Berechnung der Steuer wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung dem Beklagten übertragen.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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Die Revision wird zugelassen.
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