4 K 219/10 VE•Finanzgericht Düsseldorf, 2010-12-15, 4 K 219/10 VE
Finanzgericht Düsseldorf, 2010-12-15, 4 K 219/10 VE
4 K 219/10 VESteuergericht15.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 219/10 VE — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-15
Aktenzeichen: 4 K 219/10 VE
ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:1215.4K219.10VE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Steuerbescheid des Beklagten vom 01.12.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2009 und der Steuerbescheid des Beklagten vom 07.12.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2009 werden aufgehoben, soweit mehr als 25 EUR/1.000 kg gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes festgesetzt worden sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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