10 K 1826/08 Kg•Finanzgericht Düsseldorf, 2011-02-01, 10 K 1826/08 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, 2011-02-01, 10 K 1826/08 Kg
10 K 1826/08 KgSteuergericht01.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 10 K 1826/08 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-01
Aktenzeichen: 10 K 1826/08 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:0201.10K1826.08KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 05.11.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 22.04.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der beiden Kinder des Klägers Kindergeld für folgende Zeiträume zu gewähren:
Mai 2004
März – Juli 2005
März – Juli 2006.
Für die Zeiträume Mai 2004 und März – Juli 2006 hat die Kindergeldfestsetzung unter Anrechnung von polnischem Kindergeld in Höhe von 43 PLN pro Kind und Monat zu erfolgen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.
Die Revision wird zugelassen.
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