6 K 3060/08 K,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2011-02-22, 6 K 3060/08 K,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2011-02-22, 6 K 3060/08 K,F
6 K 3060/08 K,FSteuergericht22.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 3060/08 K,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-22
Aktenzeichen: 6 K 3060/08 K,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:0222.6K3060.08K.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2008 und Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2000, zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2000 und über Feststellungen gem. § 47 Abs. 2 KStG 2000 werden
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die Körperschaftsteuer 2000 und der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2000 unter Berücksichtigung eines um „X“ DM geminderten Einkommens und entsprechend geänderter Gewerbesteuerrückstellung festgesetzt;
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das Einkommen unter Berücksichtigung der Änderungen zu 1. festgestellt.
Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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