Finanzgericht Düsseldorf, 2011-03-09, 4 K 4502/10 AO

4 K 4502/10 AOSteuergericht09.03.2011

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 4502/10 AO — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-09

Aktenzeichen: 4 K 4502/10 AO

ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:0309.4K4502.10AO.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 09.04.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2010 verpflichtet, auf den Antrag vom 09.04.2010 Prozesszinsen festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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