6 K 1703/08 K,G,F,AO•Finanzgericht Düsseldorf, 2011-07-26, 6 K 1703/08 K,G,F,AO
Finanzgericht Düsseldorf, 2011-07-26, 6 K 1703/08 K,G,F,AO
6 K 1703/08 K,G,F,AOSteuergericht26.07.2011
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 1703/08 K,G,F,AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-26
Aktenzeichen: 6 K 1703/08 K,G,F,AO
ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:0726.6K1703.08K.G.F.AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Die Änderungsbescheide vom 23.11.2010 wegen Körperschaftsteuer 1998 bis 2001, Gewerbesteuermessbetrags 1998 bis 2000, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12. 2001, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2001, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 28 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001, gesonderter Feststellung der Endbeträge gem. § 36 Abs. 7 KStG, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12.1998 bis 2000 sowie Feststellungen gem. § 47 Abs. 2 KStG 1998 bis 2000 werden dahingehend geändert, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 20.500,76 EUR (40.096 DM) in 1998, 12.317,93 EUR (24.091 DM) in 1999, 2.508,40 EUR (4 906 DM) in 2000 und 2.448,07 EUR (4.788 DM) in 2001 rückgängig gemacht werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Neuberechnung der Steuern und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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