11 K 1484/10 Gr,BG•Finanzgericht Düsseldorf, 2011-10-13, 11 K 1484/10 Gr,BG
Finanzgericht Düsseldorf, 2011-10-13, 11 K 1484/10 Gr,BG
11 K 1484/10 Gr,BGSteuergericht13.10.2011
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 1484/10 Gr,BG — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: 11 K 1484/10 Gr,BG
ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:1013.11K1484.10GR.BG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten bis zur Bekanntgabe des Einheitswertänderungsbescheides und des geänderten Grundsteuermessbescheides vom 18. Oktober 2006 tragen die Kläger. Die ab Bekanntgabe der beiden Änderungsbescheide entstandenen Verfahrenskosten tragen die Kläger und der Beklagte zu je 50 vom Hundert. Die Kosten des Verfahrens ab Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang bis zur Aufhebung dieses Urteils durch das Bundesverfassungsgericht tragen die Kläger.
Die danach bis zur Aufhebung der beiden Änderungsbescheide durch den Beklagten entstandenen Kosten tragen die Kläger und der Beklagte zu je 50 vom Hundert. Die nach Aufhebung der Änderungsbescheide durch den Beklagten entstandenen Kosten tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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