13 K 5851/03 E,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2012-02-14, 13 K 5851/03 E,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2012-02-14, 13 K 5851/03 E,F
13 K 5851/03 E,FSteuergericht14.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 13 K 5851/03 E,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-14
Aktenzeichen: 13 K 5851/03 E,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2012:0214.13K5851.03E.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 10.2.2004 wird dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer auf 0 DM herabgesetzt wird. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2000 vom 10.2.2004 wird dahingehend abgeändert, dass ein verbleibender Verlustvortrag für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.538 DM festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 50,42% und der Beklagte zu 49,58%.
Die Revision wird zugelassen.
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