4 V 1237/12 A (VK)•Finanzgericht Düsseldorf, 2012-05-14, 4 V 1237/12 A (VK)
Finanzgericht Düsseldorf, 2012-05-14, 4 V 1237/12 A (VK)
4 V 1237/12 A (VK)Steuergericht14.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 V 1237/12 A (VK) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-14
Aktenzeichen: 4 V 1237/12 A (VK)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2012:0514.4V1237.12A.VK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Vollziehung des Steuerbescheides vom 16. Dezember 2011 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts, die die Antragstellerin zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
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