Finanzgericht Düsseldorf, 2012-05-14, 4 V 1237/12 A (VK)

4 V 1237/12 A (VK)Steuergericht14.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 4 V 1237/12 A (VK) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-14

Aktenzeichen: 4 V 1237/12 A (VK)

ECLI: ECLI:DE:FGD:2012:0514.4V1237.12A.VK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Vollziehung des Steuerbescheides vom 16. Dezember 2011 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts, die die Antragstellerin zu tragen hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

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