11 K 3626/10 G•Finanzgericht Düsseldorf, 2012-11-15, 11 K 3626/10 G
Finanzgericht Düsseldorf, 2012-11-15, 11 K 3626/10 G
11 K 3626/10 GSteuergericht15.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 3626/10 G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-15
Aktenzeichen: 11 K 3626/10 G
ECLI: ECLI:DE:FGD:2012:1115.11K3626.10G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Gewerbesteuermessbescheide 1999 bis 2003 vom 26.03.2010 (1999, 2000, 2002 und 2003) und vom 30.08.2010 (2001) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2010 werden insoweit geändert, als dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die folgenden Beträge nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet werden:
1999 DM,
2000 DM,
2001 DM,
2002 €,
2003 €.
Die Berechnungen der Gewerbesteuermessbeträge unter Berücksichtigung der geänderten Gewerbesteuerrückstellungen werden dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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