4 K 1593/12 AO•Finanzgericht Düsseldorf, 2013-06-26, 4 K 1593/12 AO
Finanzgericht Düsseldorf, 2013-06-26, 4 K 1593/12 AO
4 K 1593/12 AOSteuergericht26.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1593/12 AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-26
Aktenzeichen: 4 K 1593/12 AO
ECLI: ECLI:DE:FGD:2013:0626.4K1593.12AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 4. Mai 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2012 wird aufgehoben.
Die vom Beklagten erhobene Hilfswiderklage wird zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und erhält das Aktenzeichen 4 K 2114/13 AO.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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