9 K 898/12 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2013-11-05, 9 K 898/12 F
Finanzgericht Düsseldorf, 2013-11-05, 9 K 898/12 F
9 K 898/12 FSteuergericht05.11.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 9 K 898/12 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-05
Aktenzeichen: 9 K 898/12 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2013:1105.9K898.12F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 23.03.2010 enthaltene Regelung
"In den vorstehenden Einkünften sind nicht enthalten:
Nach DBA steuerfreie gewerbliche Einkünfte aus Betriebsstätten in Österreich
Laufende Einkünfte aus einer nach § 2 a Abs. 2 EStG begünstigten Tätigkeit, für die der Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG in Betracht kommt xx
Oder alternativ: Einkünfte, die bei Anwendung des § 2 a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind xx“
sowie die entsprechenden Zurechnungen auf die Feststellungsbeteiligten werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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