13 K 3624/11 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2013-11-19, 13 K 3624/11 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2013-11-19, 13 K 3624/11 E
13 K 3624/11 ESteuergericht19.11.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 13 K 3624/11 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-19
Aktenzeichen: 13 K 3624/11 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2013:1119.13K3624.11E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.03.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2011 wird der Beklagte verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16.02.2009 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2002 ohne Anwendung der Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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