4 K 488/14 Erb•Finanzgericht Düsseldorf, 2014-10-22, 4 K 488/14 Erb
Finanzgericht Düsseldorf, 2014-10-22, 4 K 488/14 Erb
4 K 488/14 ErbSteuergericht22.10.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 488/14 Erb — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-22
Aktenzeichen: 4 K 488/14 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGD:2014:1022.4K488.14ERB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 AEUV dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, die hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte, auch dann entgegensteht, wenn eine andere Regelung des Mitgliedstaats vorsieht, dass auf Antrag des Schenkungsempfängers der höhere Freibetrag - unter Einbeziehung aller von dem Schenker anfallenden Erwerbe zehn Jahre vor und zehn Jahre nach der Ausführung der Schenkung - zur Anwendung kommt?
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