14 K 2968/09 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2014-12-04, 14 K 2968/09 F
Finanzgericht Düsseldorf, 2014-12-04, 14 K 2968/09 F
14 K 2968/09 FSteuergericht04.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 2968/09 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-04
Aktenzeichen: 14 K 2968/09 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2014:1204.14K2968.09F.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 14.08.2008, geändert durch den Bescheid vom 31.10.2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2009 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf 471.292,99 Euro festgestellt und als laufender Gewinn wie folgt verteilt werden:
| Beilgeladener | 0,00 Euro |
|---|---|
| A | 16.684,20 Euro |
| B | 352.973,93 Euro |
| C | 34.132,27 Euro |
| D | 63.467,40 Euro |
| E | 4.035,20 Euro |
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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