16 K 3501/12 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2014-12-11, 16 K 3501/12 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2014-12-11, 16 K 3501/12 E
16 K 3501/12 ESteuergericht11.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 16 K 3501/12 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-11
Aktenzeichen: 16 K 3501/12 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2014:1211.16K3501.12E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
I. Die Einkommensteuerbescheide 2004 vom 9.7.2009 und 2005 vom 20.7.2009, beide in Gestalt der (jeweiligen) Einspruchsentscheidung vom 22.8.2012,
werden wie folgt abgeändert:
Für 2004 werden statt der in der Anlage zur Einspruchsentscheidung angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers als Einzelunternehmer (448.843 €) angesetzt
Einkünfte des Klägers aus gewerblichem Grundstückshandel (vor der geänderten Gewerbesteuerrückstellung) i.H.v. 357.970,60 €
sowie anderweitige Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v. 35.994 €.
Hierdurch ergeben sich entsprechende Änderungen sowohl der Gewerbesteuerrückstellung als auch der bei der Berechnung der Einkommensteuer anzusetzenden Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Für 2005 entfallen die in der Anlage zur Einspruchsentscheidung angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin als Einzelunternehmer (130.689 €).
Statt der in der Anlage zur Einspruchsentscheidung angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers als Einzelunternehmer (6.882 €) werden angesetzt Einkünfte des Klägers aus gewerblichem Grundstückshandel (vor der geänderten Gewerbesteuerrückstellung) i.H.v. 94.087,54 €
sowie anderweitige Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v. 15.654 €.
Hierdurch ergeben sich entsprechende Änderungen sowohl der Gewerbesteuerrückstellung als auch der bei der Berechnung der Einkommensteuer anzusetzenden Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die diesbezügliche Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 90 v.H. und dem Beklagten zu 10 v.H. auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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