Finanzgericht Düsseldorf, 2015-01-21, 4 K 1956/13 VSt

4 K 1956/13 VStSteuergericht21.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 1956/13 VSt — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-21

Aktenzeichen: 4 K 1956/13 VSt

ECLI: ECLI:DE:FGD:2015:0121.4K1956.13VST.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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